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Urteil: Promillegrenze 1,1 für Pferdekutscher


Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nunmehr eine Promillegrenze für Pferdekutscher festgesetzt. Diese liegt für die absolute Fahuntüchtigkeit nach Ansicht des OLG Oldenburg bei 1,1 Promille. Das Gericht hob damit eine Entscheidung des Landgerichts Osnabrück auf. Dieses hatte den Angeklagten trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille freigesprochen, weil es die Grenzwerte für Fahrräder (1,6) und Kraftfahrzeuge (1,1) nicht für übertragbar auf Kutschen hielt.

Das Gericht in Osnabrück führte zu Recht aus, dass es anders als etwa bei Fahrrädern für Kutschen keine wissenschaftlichen Untersuchungen gebe, die sich mit Grenzwerten für die Fahuntüchtigkeit befasst habe. Zudem seien Kutschen langsamer als Autos und im Gegensatz zum Radfahren sei der Gleichgewichtssinn weniger wichtig.

Diese Gesichtspunkte hat das OLG nicht berücksichtigt. Kutschefahren ist nicht mit Autofahren zu vergleichen. Deshalb kann auch der Grenzwert nicht der sein, der für Autofahrer gilt. Pferde haben eine eigene Intelligenz und reagieren in gewisser Weise auf Ereignisse im Straßenverkehr. Dies gilt insbesondere für erfahrene Gespanne, die den "Weg zum Stall alleine finden". Das OLG Oldenburg hat vor seiner Entscheidung kein Sachverständigengutachten eingeholt. Es wurde weder ein Mediziner oder ein Tierarzt befragt.

In der nun nach Aufhebung und Rückverweisung der Sache an das Landgericht Osnabrück folgenden Verhandlung muss dies unbedingt berücksichtigt werden.

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