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Körperverletzung

Wenn sie davon Kenntnis erhalten haben, dass gegen sie Anzeige wegen Körperverletzung erstattet wurde, sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.
 
Im Gesetz ist der Straftatbestand der Körperverletzung in § 223 StGB geregelt. Neben dem Grundtatbestand der Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, enthält das Strafgesetzbuch die Straftatbestände der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB sowie der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB. Hierbei ist die schwere Körperverletzung ein Verbrechenstatbestand, der Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht.
 
Es ist dazu zu raten, gegenüber der Polizei zunächst keine Angaben zur Sache zu machen. Insbesondere bei dem Vorwurf der Körperverletzung kommt es oftmals auf die Aussagen von Zeugen an. Hierbei ist es sinnvoll, zunächst durch einen Rechtsanwalt die Ermittlungsakte einsehen zu lassen. Sodann kann beurteilt werden, inwieweit eine Einlassung bereits im Stadium des im Ermittlungsverfahrens sinnvoll ist.
 
 
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jan van Lengerich aus Osnabrück berät Sie insoweit gerne.
 
 
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