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EINZIEHUNG IM STRAFVERFAHREN
Das Gesetz sieht in den §§ 74 ff. StGB die Einziehung vor.
Zweck soll sein, Tätern das zu entziehen, was diese durch Straftaten erlangt haben oder zur Begehung von Straftaten gebraucht haben.
EINZIEHUNG - VERMÖGENSABSCHÖPFUNG
Hat ein Täter etwa den Gegenstand bereits verwertet, so dass die Einziehung nicht mehr möglich ist, kann nach § 74c StGB das zuständige Gericht die Einziehung eines Geldbetrages gegen Täter oder Teilnehmer der Straftat bis zu der Höhe anordnen, die dem Wert des betreffenden Gegenstandes entspricht.
VERTRETUNG DURCH FACHANWALT
Sollten Sie Beratung oder Vertretung in diesem Zusammenhang benötigen, können Sie sich jederzeit an uns wenden.
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