Verbrechen
Umgangssprachlich wird oftmals jeder Rechtsverstoß gegen Strafgesetze als Verbrechen bezeichnet.
Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der formelle Verbrechensbegriff. Nach § 12 I StGB sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Zu den Verbrechen zählen neben den Kapitalstraftaten wie Mord und Totschlag etwa der Raub, die schwere Brandstiftung, die Körperverletzung mit Todesfolge oder etwa der schwere sexuelle Missbrauch.
Bedeutung erlangt der Verbrechensbegriff auch bei der Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Nach § 140 I Nr. 2 StPO ist einem Beschuldigten stets ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizuordnen.
Sollte Ihnen ein Verbrechensvorwurf gemacht werden ist dazu zu raten unverzüglich Kontakt zu einem Rechtsanwalt für Strafrecht aufzunehmen. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jan van Lengerich berät Sie insoweit gerne.