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Beförderungserschleichung

Ihnen wird Beförderungserschleichung beziehungsweise "Schwarzfahren" vorgeworfen ?
 

Die Beförderungserschleichung wird umgangssprachlich als „Schwarzfahren“ bezeichnet. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jan van Lengerich bietet Verteidigung gegen den Vorwurf der Beförderungserschleichung beziehungsweise Leistungserschleichung.

 

Nach dem Gesetz wird nach § 265a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

 

In den häufigsten Fällen handelt es sich hierbei um das unberechtigte benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittel.

Die Deutsche Bahn sowie die Verkehrsbetriebe der Städte und Kommunen sind dazu übergegangen, die Beförderungserschleichung erheblich mehr zu verfolgen.

 

So ist es etwa üblich geworden, dass eine Beförderungserschleichung bereits beim ersten Vergehen, und nicht wie zuvor erst nach drei Beförderungserschleichungen, zur Anzeige gebracht wird.

 

Nehmen Sie bei dem Vorwurf der Beförderungserschleichung gerne Kontakt zur Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jan van Lengerich auf.

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