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Einstweilige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz

Seit dem Jahr 2002 besteht zum Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen über das Gewaltschutzgesetz die Möglichkeit, kurzfristig gerichtliche Beschlüsse zu erwirken.

 

Im Wege einer einstweiligen Anordnung kann hier etwa den Gewalttätern, oder denen, die mit Gewalt drohen, auferlegt werden, sich den Opfern oder der Wohnung der Opfer auf eine bestimmte Entfernung nicht zu nähern. Darüber hinaus kann gerichtlich festgesetzt werden, dass die Täter keinen Kontakt mit den Opfern aufnehmen dürfen. Bei Tätern im familiären Bereich kann durch das Gericht auferlegt werden, dass diese zunächst aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen werden. Die einstweiligen Anordnungen gelten stets für eine gewisse Zeit, etwa zunächst sechs Monate. Die Möglichkeit der Verlängerung besteht jedoch.

 

Das Gewaltsschutzgesetz hat auch Bedeutung im Strafrecht. Der Verstoß gegen eine nach dem Gewaltsschutzgesetz erlassende Maßnahme, etwa einer Kontaktsperre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Darüber hinaus bleibt eine Strafbarkeit wegen anderer Vorschriften, wie etwa Körperverletzungen, Hausfriedensbruch oder Beleidigung unberührt.

 

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jan van Lengerich stellt für Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz oder vertritt Sie bei der Abwehr zu Unrecht gegen Sie gestellte Anträge.

 

Bei einstweiligen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz ist jedoch die Eilbedürftigkeit zu beachten.

 

Sie sollten daher unverzüglich, d.h. möglichst binnen der ersten zwei Tage nach der Gewalt, Gewaltandrohung oder der Nachstellungen (Stalking) Kontakt zur Rechtsanwaltskanzlei aufnehmen.

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