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Sachbeschädigung

§ 303 StGB regelt den Straftatbestand der Sachbeschädigung.
 
 
Nach dem Gesetz kann wegen Sachbeschädigung bestraft werden, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Darüber hinaus wurde unlängst dieser Vorschrift hinzugefügt, dass auch derjenige wegen Sachbeschädigung bestraft wird, der unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
 
 
Die Sachbeschädigung ist ein Vorsatzdelikt. Eine fahrlässige (also aus Versehen) begangene Sachbeschädigung gibt es grundsätzlich nicht. So sind etwa versehentliche Beschädigungen von Fahrzeugen im Straßenverkehr nicht mit Strafe bedroht, wenn die Beschädigungen nicht vorsätzlich begangen wurden.
 
 
Ein großes Feld in der Praxis der Strafverteidigung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jan van Lengerich nimmt im Rahmen des Vorwurfs der Sachbeschädigung die Verteidigung gegen den Vorwurf der Sachbeschädigung durch Graffiti ein. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jan van Lengerich verfügt über einen großen Fundus von Rechtsprechung sowie Prozesserfahrung in Bezug auf Sachbeschädigung durch Graffiti. So ist nicht etwa jedes „Tag“ auf einer fremden Wand sogleich als Sachbeschädigung zu werten. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. van Lengerich prüft für sie jeden Fall auf Ansatzpunkte einer erfolgreichen Verteidigung.
 
Neben dem strafrechtlichen Vorwurf der Sachbeschädigung geht zumeist eine nicht unerhebliche zivilrechtliche Forderung auf Schadensersatz einher. Die Rechtsanwaltskanzlei steht Ihnen bei dem Vorwurf der Sachbeschädigung sowie der Abwehr zivilrechtlicher Forderungen zur Seite. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.
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