Sind Gerichtstermine öffentlich und kann auch der Angeklagte den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen?
- RA Dr. van Lengerich
- 7 days ago
- 1 min read
Gerichtstermine sind in der Regel öffentlich, was bedeutet, dass jeder Interessierte die Möglichkeit hat, an den Verhandlungen teilzunehmen. Diese Offenheit dient nicht nur der Kontrolle der Justiz, sondern auch dem Vertrauen der Bürger in die Rechtsprechung. Doch es gibt Ausnahmen, in denen der Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt werden kann. In diesem Blogbeitrag möchten wir Ihnen einen Überblick über die Regelungen und Möglichkeiten geben.
Öffentlichkeitsprinzip
Das Öffentlichkeitsprinzip ist im deutschen Recht fest verankert. Es ist im Grundgesetz (Art. 101) und in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Grundsätzlich sollen Gerichtsverhandlungen für die Öffentlichkeit zugänglich sein, um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Rechtsprechung zu gewährleisten. Dies gilt sowohl für Zivil- als auch für Strafverfahren.
Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip
Trotz des Grundsatzes der Öffentlichkeit gibt es bestimmte Situationen, in denen der Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt werden kann oder die Öffentlichkeit per se ausgeschlossen ist:
Bei Verhandlungen gegen Jugendliche ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, § 48 I JGG.
Wenn die Verhandlung sensible Informationen über die persönlichsten Lebensumstände des Angeklagten oder von Zeugen offenbaren könnte, kann ein Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt werden. Dies ist besonders relevant in Fällen von Sexualdelikten oder bei minderjährigen Angeklagten oder Opfern.
Fazit
Gerichtstermine sind grundsätzlich öffentlich, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Dennoch gibt es wichtige Ausnahmen, in denen der Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt werden kann, um die Rechte von Beteiligten zu schützen.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite!
Comments